Eisglättebekämpfung in Geesthacht
Unsere Eisglättebekämpfung in Geesthacht sichert Parkplätze, Zufahrten, Rampen, Treppen und Gehwege für Gewerbe, Filialisten, Industrie, Wohnungswirtschaft und Kommunen. Per Vertrag übernehmen wir das Streuen für ein einzelnes Objekt oder ein ganzes Standortnetz. Welche Zeiten und Streumittel die Straßenreinigungssatzung der Stadt für den Gehweg vorgibt, lesen Sie unten. Mit Lageplan und Fotos Ihrer Flächen erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden ein Angebot.
Was umfasst professioneller Winterdienst in Geesthacht?
Professioneller Winterdienst in Geesthacht umfasst folgende Leistungen:
- Professionelle Schneeräumung und Räumdienst
- Streudienst nach Ortsrecht, meist abstumpfend
- Eisbeseitigung und präventive Glättebekämpfung
- Rufbereitschaft rund um die Uhr von November bis März
- Großflächenräumung von Parkplätzen und Höfen
- Einsatznachweis per App mit Fotos und GPS
- Vertragliche Übernahme der Räum- und Streupflicht
- Schneeabtransport, wenn auf dem Gelände kein Platz mehr ist
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Winterdienst Geesthacht: Häufige Fragen
Ja. Nach § 3 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung sind die Gehwege bei Glatteis zu streuen, wenn nötig wiederholt. Nachts entstandene Glätte muss werktags bis 8 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr beseitigt sein.
Auf Gehwegen grundsätzlich nicht (§ 3 Abs. 2). Zugelassen sind abstumpfende Stoffe wie Sand, Asche oder Sägemehl. Eine Ausnahme sieht die Stadt nur bei akuter Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, etwa bei Blitzeis.
Ja. Unsere Einsätze richten sich nach der Warnlage und nicht erst nach sichtbarem Eis, damit die Flächen gestreut sind, bevor der Betrieb beginnt.
Die Arbeit ja: Wir streuen die vereinbarten Flächen per Vertrag. Gegenüber der Stadt bleiben Sie als Eigentümer verantwortlich, sofern nicht ein Dritter nach § 2 Abs. 6 der Satzung mit Zustimmung der Stadt an Ihre Stelle tritt.
Mit den Einsatzberichten unserer eigenen Teams: Fotos und GPS-Daten aus der App zeigen, wann welche Fläche bearbeitet wurde.
Was in Geesthacht gilt

In Schleswig-Holstein sind die Gemeinden für die Straßenreinigung zuständig, zu der das Bestreuen bei Glatteis gehört. Sie können die Pflicht per Satzung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegen (§ 45 Abs. 3 StrWG). Geesthacht hat das in der Satzung über die Straßenreinigung getan (Satzung vom 20.11.2008, Lesefassung mit der 2. Nachtragssatzung vom 12.06.2017). Nach § 2 Abs. 1 trifft die Pflicht die Eigentümer in der Frontlänge ihres Grundstücks, unter anderem für die Gehwege einschließlich Baumscheiben; an ihre Stelle treten etwa Erbbauberechtigte (§ 2 Abs. 4). Die Stadt erinnert in einer Mitteilung vom 16.10.2026 an diese Pflichten. Für den Winterdienst gilt im Einzelnen:
- Zeiten (§ 3 Abs. 2): Nach 20 Uhr entstehendes Glatteis ist werktags bis 8 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Glatteis, das zwischen 8 Uhr (sonn- und feiertags 9 Uhr) und 20 Uhr entsteht, ist so oft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen. Beides gilt auch für Glätte durch festgetretenen Schnee.
- Streumittel (§ 3 Abs. 2): Gestreut wird bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen, wenn nötig wiederholt. Zugelassen sind Sand, Asche, Sägemehl oder andere geeignete Stoffe. Tausalze und tausalzhaltige Mittel sind grundsätzlich nicht zulässig. Laut Mitteilung der Stadt ist Tausalz nur bei akuter Gefahr für die öffentliche Sicherheit, etwa bei Blitzeis, ausnahmsweise zulässig.
- Schnee (§ 3 Abs. 3): Er ist werktags von 8 bis 20 Uhr und sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen, auf Gehwegen nicht mit Tausalz.
- Breite (§ 3 Abs. 4): Die Gehwege sind in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite freizuhalten und bei Glätte zu streuen.
- Einläufe (§ 3 Abs. 1): Die Einläufe in Entwässerungsanlagen sind jederzeit von Schnee und Eis freizuhalten.
- Kein Gehweg (§ 2 Abs. 1): Fehlt ein Gehweg, gilt für den Winterdienst ein Streifen von mindestens 1,00 m am Fahrbahnrand als Gehweg.
- Bußgeld (§ 6 Abs. 2): Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 511 Euro geahndet werden.
Glätte entsteht auch ohne Schnee
Wer Winterdienst nur mit Schneefall verbindet, unterschätzt einen häufigen Fall: Eis auf einer scheinbar trockenen oder nur feuchten Fläche. Typische Auslöser sind Reif nach klaren Nächten, überfrierende Nässe nach Regen oder Tauwetter und Eisregen. Die Glätte fällt oft erst auf, wenn jemand ausrutscht.
Deshalb orientieren wir uns nicht am Schnee, sondern an der Warnlage. Wir rücken nach Glätte- und Schneewarnungen aus, damit gestreut ist, bevor Mitarbeiter, Kunden oder Lieferanten kommen. Für den öffentlichen Gehweg gehören die Fristen der Satzung in den Vertrag. Weil sich das Wetter nie genau vorhersagen lässt, kann nach einer Warnung gestreut werden und es bleibt trocken. Umgekehrt kann eine Stelle trotz Streuung nachzuarbeiten sein. Melden Sie sie dann unserer Rufbereitschaft, die von November bis März rund um die Uhr erreichbar ist; mehr dazu unter Notfallservice.
Streuen in Geesthacht: abstumpfend statt Salz
Auf dem öffentlichen Gehweg halten wir uns an die Vorgabe der Satzung und streuen abstumpfend, zum Beispiel mit Splitt. Splitt taut kein Eis, er macht die Fläche griffig. Im Frühjahr muss er wieder von der Fläche, bevor er Rinnen und Einläufe zusetzt. Das übernehmen wir auf Wunsch im Rahmen der Graupflege.
Die Satzung regelt den öffentlichen Gehweg. Eigene Parkplätze und Wege auf dem Betriebsgelände sind ohnehin Sache des Betreibers. Welche Mittel dort zum Einsatz kommen, legen wir mit Ihnen im Auftrag fest. Mehr zum Streuen lesen Sie unter Streudienst.
Treppen, Rampen und Gefälle

An manchen Stellen ist Glätte gefährlicher als auf ebener Fläche: auf Treppen, Rampen, Gefällen an Einfahrten und an Laderampen. Dort fehlt nach einem Ausrutscher oft der Halt. Solche Stellen sollten im Lageplan eigens markiert sein, damit sie nicht hinter großen Parkflächen zurückstehen.
Vor der Saison legen wir außerdem die Reihenfolge fest: Eingänge, Notausgänge und Anlieferung zuerst, Nebenflächen danach. Wir klären, bis wann wichtige Flächen frei sein müssen, etwa zur Öffnung einer Filiale, und wie wir auf das Gelände kommen, per Schranke, Tor oder Schlüssel. Ein verschlossenes Tor um fünf Uhr morgens lässt sich mit einem Satz im Vertrag vermeiden.
Verantwortung, Nachweis und Abrechnung
Wer die Pflicht nicht persönlich erfüllen kann, muss nach § 2 Abs. 5 der Satzung eine geeignete Person beauftragen. An die Stelle des Eigentümers tritt ein Dritter nur auf Antrag, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt und mit deren Zustimmung; sie ist jederzeit widerruflich und nur wirksam, solange für den Dritten eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht (§ 2 Abs. 6). Ohne eine solche Übernahme bleibt der Eigentümer laut Mitteilung der Stadt auch bei einer Beauftragung ihr gegenüber verantwortlich. Auswahl und Kontrolle des Dienstleisters bleiben bei Ihnen.
Nach einem Glätteunfall lautet die erste Frage, ob nachweislich gestreut wurde. Bei Reif oder überfrierender Nässe ist das im Nachhinein nicht mehr zu sehen. Unsere eigenen Teams dokumentieren deshalb jeden Einsatz per App mit Fotos, und jedes unserer Winterdienst-Fahrzeuge ist mit GPS ausgestattet. Unsere Einsatzberichte sind Ihre Kontrollgrundlage.
Wir rechnen als Saisonpauschale für November bis März oder pro Einsatz ab. Die Pauschale ist planbar, die Einzelabrechnung passt zu Wintern mit wenig Frost. Haben Sie weitere Standorte, bleibt es bei einem Ansprechpartner, mit eigenen Teams und über 300 Partnerbetrieben. Die Rechtslage im Land finden Sie unter Winterdienst in Schleswig-Holstein, das Gesamtangebot unter Winterdienst.