Räumung von öffentlichen Flächen in Kronberg
Unsere Räumung von öffentlichen Flächen in Kronberg betrifft Gehwege, Haltestellenbereiche und Fußgängerüberwege, für die die Straßenreinigungssatzung der Stadt die Anlieger in die Pflicht nimmt. Die Stemweder Service GmbH & Co. KG räumt und streut diese Flächen im Auftrag von Gewerbe, Filialisten, Industrie, Wohnungswirtschaft und Kommunen. Welche öffentlichen Flächen in Kronberg im Winter wem obliegen und welche Regeln dort gelten, lesen Sie in den folgenden Abschnitten.
Was umfasst professioneller Winterdienst in Kronberg?
Professioneller Winterdienst in Kronberg umfasst folgende Leistungen:
- Professionelle Schneeräumung und Räumdienst
- Streudienst nach Ortsrecht, meist abstumpfend
- Eisbeseitigung und präventive Glättebekämpfung
- Rufbereitschaft rund um die Uhr von November bis März
- Großflächenräumung von Parkplätzen und Höfen
- Einsatznachweis per App mit Fotos und GPS
- Vertragliche Übernahme der Räum- und Streupflicht
- Schneeabtransport, wenn auf dem Gelände kein Platz mehr ist
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Winterdienst Kronberg: Häufige Fragen
Die Anlieger. § 7 der Straßenreinigungssatzung überträgt den Winterdienst auf Gehwegen, Haltestellenbereichen und Fußgängerüberwegen auf die Eigentümer der angrenzenden und erschlossenen Grundstücke. An den besonders stark befahrenen Straßen der Anlage 2 betreut die Stadt die Überwege und, wo kein Gehweg besteht, die Gehbahnen selbst (§ 7 Abs. 2 und 3).
Gehwege und Gehbahnen mindestens 1,50 m; an Haltestellen und Überwegen bis zur Bordsteinkante (§ 8 Abs. 1 bis 3).
Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit. Die Satzung sieht eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro vor (§ 10 Abs. 3), unabhängig von einer möglichen kostenpflichtigen Ersatzvornahme der Stadt (§ 10 Abs. 4).
Wir führen den Winterdienst auf den vereinbarten Flächen im Auftrag aus. Die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und Kontrolle bleibt beim Auftraggeber.
Mit den Einsatzberichten unserer eigenen Teams: Fotos und GPS-Daten, per App erfasst.
Was in Kronberg gilt

Die Stadt Kronberg im Taunus regelt den Winterdienst auf öffentlichen Straßen in der Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung, StrRS) in der Fassung der 3. Änderung vom 17.07.2014, in Kraft seit dem 15.09.2014. Reinigungspflichtig ist nach § 1 Abs. 2 zunächst die Stadt, soweit die Pflicht nicht auf die Anlieger übertragen wird; sie führt den Winterdienst dann als öffentliche Einrichtung durch. Das Landesrecht (§ 10 Abs. 1, 3 und 5 HStrG) lässt diese Übertragung per Satzung zu. Kronberg hat sie für Gehwege und Überwege vorgenommen (§ 7). Was an öffentlichen Flächen im Einzelnen auf die Anlieger übergeht, zeigt die Übersicht:
- Gehwege (§ 7 Abs. 1): in allen Straßen, einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, Verbindungs- und Treppenwege, markierter Gehwegteile, die Fahrzeuge mitbenutzen dürfen, und baulich abgesetzter Radwege.
- Haltestellen (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2): Bereiche von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel; hier ist bis zur Bordsteinkante zu räumen, damit Fahrgäste ohne Gefährdung ein- und aussteigen können.
- Gehbahnen (§ 7 Abs. 2): Wo kein baulich abgetrennter oder markierter Gehweg besteht, gilt ein 1,50 m breiter Streifen auf beiden Seiten der Fahrbahn als Gehbahn. An den Straßen der Anlage 2 betreut die Stadt die Gehbahnen im Winterdienst selbst.
- Fußgängerüberwege (§ 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3): Der Winterdienst reicht bis zur Fahrbahnmitte; Fußgängerüberwege sind auf voller Breite bis zur Bordsteinkante zu räumen und zu streuen, nicht markierte Überwege in der erforderlichen Breite von mindestens 1,50 m. Ausgenommen sind die besonders stark befahrenen Straßen der Anlage 2, auf denen die Stadt die Überwege im Winterdienst selbst betreut.
Pflichtige, Auftrag und Bußgeld

Pflichtig sind die Anlieger: die Eigentümer der angrenzenden und erschlossenen Grundstücke, auch Hinterlieger, sowie bestimmte dinglich Berechtigte (§ 4 Abs. 2, 4 und 5). Wer die Pflicht nicht persönlich erfüllen kann, hat eine geeignete Person zu beauftragen (§ 4 Abs. 8). Eine förmliche Übernahme der Pflicht durch einen Dritten kennt die Satzung nicht, die Verantwortung gegenüber der Stadt bleibt beim Pflichtigen. Eine zusätzliche Reinigung durch die Stadt befreit die Pflichtigen nicht (§ 4 Abs. 9). Wer nicht oder nicht rechtzeitig räumt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 1.000 Euro betragen (§ 10 Abs. 1 und 3).
Zu den Regeln für die Ausführung zählt auch: Der Pflichtige muss den Gehweg erneut räumen, wenn ihn Schneeräumfahrzeuge wieder mit Schnee bedeckt haben (§ 8 Abs. 12). Rinnsteine, Einläufe und Wasseranschlüsse der Feuerwehr bleiben frei (§ 8 Abs. 11).
So räumen wir öffentliche Flächen

Welche Flächen zum Auftrag gehören, legen wir vor der Saison im Lageplan fest, ebenso die Reihenfolge und den Zugang. Auf öffentlichen Flächen räumen wir zuerst Haltestellenbereiche, Überwege und die Zugänge zu Gebäuden, dann Nebenwege. Geräumt wird in einer Breite von mindestens 1,50 m, bei Glätte wird auf voller Breite gestreut (§ 8 Abs. 1); benachbarte Anlieger müssen sich so abstimmen, dass ein durchgehender Streifen entsteht.
Gestreut wird, was die Satzung erlaubt: grundsätzlich abstumpfend, Salz nur in den Ausnahmefällen des § 8 Abs. 5, nie auf Baumscheiben und begrünten Flächen. Zu unseren eigenen Maschinen gehören Schneepflüge, Streufahrzeuge und Radlader. Wohin der Schnee darf, regelt § 8 Abs. 10: auf den an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehwegs oder des Seitenstreifens. Reicht das nicht, ist der Schneeabtransport der nächste Schritt.
Für Kommunen und Wohnungswirtschaft
Wir räumen öffentliche Flächen nicht nur für Anlieger in Kronberg. Für Kommunen halten wir Straßen, Gehwege und öffentliche Plätze frei, nach den Vorgaben der jeweiligen Satzung; mit Ausschreibungen und Vergabe haben wir Erfahrung. Mit dem Auftrag geht die Arbeit über, nicht die Pflicht: Auch die Kommune bleibt verpflichtet, den Dienst sorgfältig auszuwählen und zu kontrollieren. In der Wohnungswirtschaft betrifft das oft den Gehweg vor mehreren Eingängen oder Hausnummern; diese Flächen legen wir im Lageplan fest.
Kronberg im Taunus gliedert sich in die Stadtteile Kronberg, Oberhöchstadt und Schönberg. Liegen Ihre Flächen in mehreren davon oder in anderen Orten, haben Sie mit unseren eigenen Teams und über 300 Partnerbetrieben einen Ansprechpartner für alle Standorte.
Nachweis, Abrechnung und Angebot
Bei öffentlichen Flächen wird nachgefragt: von der Verwaltung, von Anwohnern, nach einem Sturz von der Versicherung. Unsere eigenen Teams dokumentieren deshalb jeden Einsatz per App mit Fotos und GPS-Daten, und jedes unserer Winterdienst-Fahrzeuge ist mit GPS ausgestattet. Die Einsatzberichte sind zugleich die Grundlage für Ihre Kontrolle. Von November bis März ist unsere Rufbereitschaft rund um die Uhr erreichbar.
Abgerechnet wird als Saisonpauschale für November bis März oder pro Einsatz; Schneeabtransport rechnen wir nach Volumen ab. Mit Lageplan und Fotos Ihrer Flächen in Kronberg erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden ein Angebot. Das Räumen auf Ihrem eigenen Gelände beschreibt die Seite Schneeräumung, das Landesrecht Winterdienst in Hessen, unser Gesamtangebot Winterdienst.