Winterdienst in Kaltenkirchen

Unser Winterdienst in Kaltenkirchen umfasst Schneeräumung und Streudienst auf Parkplätzen, Zufahrten, Gehwegen und an Eingängen für Gewerbe, Filialisten, Industrie, Wohnungswirtschaft und Kommunen. Die Stemweder Service GmbH & Co. KG führt das Räumen und Streuen auf Wunsch per Vertrag aus, für ein einzelnes Objekt ebenso wie für ein ganzes Standortnetz. Welche Zeiten, Breiten und Streumittel die Straßenreinigungssatzung der Stadt für den Gehweg vor Ihrem Grundstück vorgibt, lesen Sie im Abschnitt „Was in Kaltenkirchen gilt“.

Die Stemweder Service GmbH & Co. KG ist seit 2013 Ihr verlässlicher Partner für professionelle Winterdienst in Kaltenkirchen. Mit eigenen Teams und über 300 Partnerbetrieben sind wir deutschlandweit im Einsatz, mit einem Ansprechpartner für alle Standorte.

Unsere Teams sind im Sommer und im Winter dieselben. So sichern wir Ihnen planbare Kosten und gleichbleibende Qualität in der Region Kaltenkirchen und Umgebung.

Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Angebot – wir beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um Winterdienst in Kaltenkirchen.

Formular wird geladen...

Winterdienst Kaltenkirchen: Häufige Fragen

Was in Kaltenkirchen gilt

Winterdienst in Kaltenkirchen – Schneeräumung für Betriebswege in Kalten

Räumen und Streuen regelt die Stadt in der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kaltenkirchen (Satzung vom 25.09.2019, in Kraft seit 01.10.2019, zuletzt geändert durch die 3. Änderung nach Beschluss der Stadtvertretung vom 25.11.2025, in Kraft seit 01.01.2026). Landesrechtlich beruht das darauf, dass die Gemeinden nach § 45 StrWG reinigungspflichtig sind und die Pflicht per Satzung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegen können (§ 45 Abs. 3 StrWG). Kaltenkirchen hat davon Gebrauch gemacht (§ 2). Zur Reinigung gehört nach § 1 Abs. 3 der Winterdienst: das Schneeräumen auf Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und Mischverkehrsflächen. Die wichtigsten Punkte:

  • Pflichtige (§ 2, Anlage 1): die Eigentümer der angrenzenden oder erschlossenen Grundstücke, und zwar für die in Anlage 1 aufgeführten Straßen und in dem dort festgelegten Umfang. Bei einzelnen Straßen weist Anlage 1 zusätzlich die Fahrbahn zu. Anstelle des Eigentümers trifft die Pflicht den Erbbauberechtigten, den Nießbraucher mit unmittelbarem Besitz am gesamten Grundstück oder den dinglich Wohnberechtigten, dem das ganze Wohngebäude überlassen ist.
  • Zeiten (§ 3 Abs. 5): Schnee und Glätte sind werktags zwischen 7 und 20 Uhr, sonn- und feiertags zwischen 9 und 20 Uhr unverzüglich nach Ende des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstehende Glätte müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages beseitigt sein.
  • Breite (§ 3 Abs. 3): Gehwege und öffentliche Wohnwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten.
  • Einläufe und Hydranten (§ 3 Abs. 2): Einläufe in Entwässerungsanlagen und Hydranten sind jederzeit sauber freizuhalten.

Streusalz und Schneelagerung nach der Satzung

Winterdienst in Kaltenkirchen – Professionell

Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege nach § 3 Abs. 3 mit abstumpfenden Stoffen ohne Salzzusatz zu bestreuen. Tausalzbeimengungen sind nur in zwei Fällen zulässig: in besonderen klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen, in denen abstumpfende Mittel keine hinreichende Streuwirkung erzielen, und an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, etwa Treppen, Rampen oder starken Gefälle- und Steigungsstrecken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigem auftauendem Material bestreut werden.

Wir streuen deshalb abstumpfend, in der Regel mit Splitt, und setzen Salz nur dort ein, wo die Satzung es zulässt. Mehr dazu auf der Seite zum Streudienst. Im Frühjahr nehmen wir den Splitt auf Wunsch im Rahmen der Graupflege wieder auf, damit er nicht in Rinnen und Einläufe gelangt.

Für den geräumten Schnee gilt § 3 Abs. 6: Er wird auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehwegs oder auf einem Seitenstreifen gelagert, wo das nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf dadurch nicht gefährdet werden, und von anliegenden Grundstücken darf Schnee nicht auf die Fahrbahn geschafft werden.

Winterdienst auf Ihren Flächen

Winterdienst in Kaltenkirchen – Bild 3

Die Satzung betrifft die öffentliche Straße vor dem Grundstück, in der Regel den Gehweg. Parkplätze, Zufahrten und Anlieferzonen auf dem eigenen Gelände sind Sache des Betreibers. Wir übernehmen die Arbeit auf beidem: Vor der Saison legen wir mit Ihnen im Lageplan fest, welche Flächen zum Auftrag gehören, in welcher Reihenfolge geräumt wird und bis wann Eingänge, Notausgänge und Anlieferung frei sein müssen. Ob von Hand oder maschinell geräumt wird, hängt von Größe und Belag der Fläche ab. Zu unseren eigenen Maschinen gehören Streufahrzeuge, Schneepflüge und Radlader.

Wir rücken nach Glätte- und Schneewarnungen aus, damit gestreut ist, bevor jemand ausrutscht. Von November bis März ist unsere Rufbereitschaft rund um die Uhr erreichbar, auch wenn Sie eine Stelle melden, die nachgearbeitet werden muss. Lässt sich der Schnee auf dem Gelände nicht mehr sinnvoll lagern, transportieren wir ihn ab und rechnen nach Volumen ab; siehe Schneeabtransport.

Beauftragung, Pflicht und Nachweis

Winterdienst in Kaltenkirchen – Fachbetrieb

Mit dem Auftrag an uns geht nur die Arbeit über; die Pflicht gegenüber der Stadt und die Auswahl des Dienstleisters bleiben beim Eigentümer. Kann er die Pflicht nicht persönlich erfüllen, hat er nach § 2 der Satzung eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen; das ist der übliche Weg über einen Dienstleister wie uns. Eine Ausnahme ist die förmliche Übernahme der Pflicht: Auf Antrag des Pflichtigen kann eine dritte Person die Pflicht durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und gilt nur, solange eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht (§ 2). Verstöße gegen die Satzung können nach § 7 als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 511,00 Euro geahndet werden.

Kommt es zu einem Sturz, zählt, ob nachweisbar geräumt wurde. Unsere eigenen Teams dokumentieren jeden Einsatz per App mit Fotos, und jedes unserer Winterdienst-Fahrzeuge ist mit GPS ausgestattet. Die Kontrolle, ob der beauftragte Dienst seine Arbeit macht, bleibt bei Ihnen; unsere Einsatzberichte sind dafür die Grundlage.

Mehrere Standorte, Vertrag und Angebot

Für den Winterdienst bieten wir eine Saisonpauschale für November bis März oder die Abrechnung pro Einsatz an. Der Preis hängt von Größe und Belag der Flächen, den vereinbarten Räumzeiten und dem Anteil an Handarbeit ab. Haben Sie weitere Standorte, betreuen wir sie nach einem gemeinsamen Standard, mit eigenen Teams, über 300 Partnerbetrieben und einem Ansprechpartner für alle Standorte. Mit Lageplan und Fotos Ihrer Flächen erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden ein Angebot; fehlen Angaben, sehen wir uns die Flächen vorher vor Ort an. Zum Landesrecht siehe Winterdienst in Schleswig-Holstein, unser Gesamtangebot finden Sie unter Winterdienst.

Leistungsübersicht in Kaltenkirchen

Jetzt Anfrage stellen

Zum Formular